Mehr Service für Ihre individuelle Sicherheit
Als Partner des TÜV Rheinland aus dem Raum Bremen und Umgebung sind wir Ihr kompetenter und zuverlässiger Partner für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO und alle anderen amtlichen Leistungen an Ihrem Fahrzeug. Ich Hassan Salman, als FSP-Prüfingenieur sorge mit der Untersuchung und amtlichen Prüfung Ihres Fahrzeuges für Ihre Sicherheit.
Unsere Entgelteliste PKW und LKW für Niedersachsen ist gültig ab dem 1. Februar 2018. Bitte klicken Sie auf den nachfolgenden PDF-Download-Button.
Hauptuntersuchung ist Pflicht Unser Anspruch ist die Durchführung der amtlichen Untersuchungen mit der höchst möglichen Qualität. Folgende Punkte werden im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen bei der Hauptuntersuchung geprüft:
Die Änderungsabnahme für die Eintragung für Ihr Auto (Räder/Reifen, An- & Umbauten, Tieferlegung, AHK) gibt's bei uns.
Die FSP-Prüfingenieure sind im Sinne der Verkehrssicherheit tätig und arbeiten im Rahmen ihrer Prüftätigkeit im Namen und auf Rechnung der FSP. Sie setzen u. a. die in § 29 StVZO gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen für Verkehrssicherheitsprüfungen um und handeln damit im hoheitlichen Auftrag
FSP-Prüfingenieure sind berechtigt, Oldtimergutachten gemäß § 23 StVZO zur Erlangung einer H-Zulassung durchzuführen. Bei positiver Begutachtung erhält der Halter finanzielle Vorteile durch verminderte Unterhaltskosten bei Nutzung des H-Kennzeichens (pauschale Kfz-Steuer).
möchten Sie mehr Informationen erfahren? An dieser Stelle stehen Ihnen umfangreiche Informationen zu interessanten Themen bereit.
Tipps, wie Sie Ihr Fahrzeug auf die Hauptuntersuchung (HU) vorbereiten. -Hauptuntersuchung ohne Stress!
Der bevorstehende Termin zur Hauptuntersuchnung (HU) macht vielen Auto- und Motorradfahrern Kopfzerbrechen. „Kommt mein Fahrzeug ohne Beanstandungen durch?“
Vergessen Sie den Stress. Bereiten Sie sich einfach mit der FSP auf diesen Termin vor.
Wie Ihr Fahrzeug auf Anhieb durchkommt
Wenn Ihr Auto oder Motorrad die HU nicht besteht, müssen Sie erneut vorfahren. Besser, Sie schauen Ihr Kfz vor dem Termin einmal ganz genau an. Denn manche Mängel sind auch vom
Laien mit bloßem Auge erkennbar, z. B. defekte Leuchten, blinde Spiegel oder eine beschädigte Frontscheibe.
Viele Mängel und Schäden sind allerdings für Laien nicht erkennbar.
Was wird alles geprüft?
Bei der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO prüfen unsere FSP-Prüfingenieure an Ihrem Fahrzeug ein großen Umfang an Punkten. Hier die wichtigsten Prüfpunkte:
IDENTIFIZIERUNG
• Identifizierungsnummer (FIN)
• Fabrikschild
• amtliche Kennzeichen
Fahrzeugdokumente usw.
LICHTTECHNISCHE EINRICHTUNG
• Scheinwerfer
• Schlussleuchten
• Blinker (Fahrtrichtungsanzeiger)
• Bremsleuchten
• Rückstrahler
• Batterie
• Kontroll- und Warneinrichtungen
• Hupe usw.
SICHTVERHÄLTNISSE
• Spiegel
• Scheiben
• Scheibenwischer
• Scheibenwaschanlage usw.
BREMSANLAGE
• Dichtigkeit der Schläuche und Leitungen
• Wirkung
• Verschleiß
• Freigängigkeit usw.
LENKUNG
• Spiel
• Dichtigkeit
• Leichtgängigkeit usw.
REIFEN/RÄDER
• Größe / Dimension
• äußere Beschädigungen
• Verschleiß usw.
UMWELTBELASTUNG
• Schalldämpferanlage
• Geräuschverhalten
• Ölverlust
• Abgasverhalten usw.
ACHSEN UND AUFHÄNGUNG
• Federung
• Stoßdämpfer
• Querlenker
• Gelenke
• Befestigungen usw.
FAHRGESTELL, RAHMEN, AUFBAU
• Korrosion an Karosserie und tragenden Teilen
• Bruch von tragenden Teilen oder Rahmen
• Achsaufnahmepunkte
• Sicherheitsgurte
• Sitze usw.
UMA
• Prüfungen des Umweltmanagement- und Abgasverhalten
(ehemals Abgasuntersuchung) Ölundichtigkeiten ect.
Folgende Mängeleinstufungen sind bei der Hauptuntersuchung möglich:
• Ohne Mängel – das Fahrzeug erhält eine neue HU-Plakette.
• Geringe Mängel – das Fahrzeug erhält eine neue HU-Plakette, die Mängelabstellung erfolgt in Eigenverantwortung des Fahrzeughalters, das Fahrzeug muss nicht zu einer Nachuntersuchung vorgestellt werden.
• Erhebliche Mängel – das Fahrzeug erhält keine neue HU-Plakette, es muss nach Mängelbeseitigung innerhalb eines Monats zu einer Nachuntersuchung vorgestellt werden.
• Verkehrsunsicher – das Fahrzeug erhält keine neue HU-Plakette, es darf nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Nach Beseitigung der Mängel muss eine neue Hauptuntersuchung durchgeführt werden.
Nachweis einer Hauptuntersuchung ersetzt aufwändiges Vollgutachten
Mit der „Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr“ hat die Bundesregierung das „Prüf- und Zulassungsverfahren von Fahrzeugen im Straßenverkehr“
vereinfacht und beschleunigt. Damit können nun auch die Prüfingenieure der FSP (neben Prüforganisationen wie TÜV oder DEKRA) Fahrzeuge, die länger als 18 Monate abgemeldet
waren, im Rahmen einer Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO (HU) prüfen. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. März 2007 stillgelegt wurden. Damit ist der Weg frei für eine
Wiederzulassung – ohne aufwändiges „Vollgutachten“. Durch diese neue Regelung, die seit dem 1. März 2007 gilt, wird unnötiger Aufwand vermieden, Kosten gespart und mehr Bürgernähe praktiziert. Außerdem kann die Wahl der Prüforganisation nun frei erfolgen.
Die Feinstaubplakette – Was man dazu wissen sollte!
Unter dem § 30 Absatz 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom Mai 2007 und der 1. Änderung vom 5.12.2007 wurde die Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge beschlossen. Die ersten Umweltzonen wurden im Januar 2008 in Berlin, Hannover und Köln eingerichtet, weitere Städte sind später hinzugekommen. In diese Zonen dürfen nur noch Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß und einer Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe einfahren. Welche Plakette Ihr Fahrzeug erhalten kann, wird Ihr FSP-Prüfingenieur schnell und unkompliziert anhand Ihrer Fahrzeugdokumente bestimmen. Die für Ihr Fahrzeug mögliche Feinstaubplakette erhalten Sie selbstverständlich bei den Prüfingenieuren der FSP an unserer Prüfstelle
Sie möchten auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen mit ihrem Gespann 100 km/h schnell fahren?
Durch die 3. VO zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist dies unter bestimmten Bedingungen möglich.
Wie geht das?
Die FSP-Prüfingenieure überprüfen für Sie vor Ort die technischen Voraussetzungen Ihres Anhängers und erstellen Ihnen eine Bescheinigung für die Zulassungsstelle. Für unsere Kunden halten wir ein entsprechendes Informationsblatt bereit.
Für welche Fahrzeuge ist die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO möglich?
• Personenkraftwagen mit Anhänger
• sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen mit Anhänger
• für Kombinationen aus Kraftomnibus und Anhänger jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung hat.
Technische Voraussetzungen:
Das Zugfahrzeug darf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten und muss über ein ABS-System verfügen. Die Reifen des Anhängers dürfen höchstens sechs Jahre alt sein und müssen mindestens die Geschwindigkeitskategorie »L« für eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h aufweisen. Der Anhänger muss laut seiner Betriebserlaubnis für 100 km/h zugelassen sein.
Copyright © 2023. Alle Rechte vorbehalten. Design von Bariotta Werbung ®