Leistungen

Unsere Leistungen im Überblick

Hauptuntersuchungen HU gem. § 29 StVZO

Hauptuntersuchung ist Pflicht Unser Anspruch ist die Durchführung der amtlichen Untersuchungen mit der höchst möglichen Qualität. Folgende Punkte werden im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen bei der Hauptuntersuchung geprüft: • Bremsanlagen Wirkung, Pedalweg, Dichtigkeit, Bremsleitungen und -schläuche, Bremstrommeln und -scheiben etc. • Lichttechnische Einrichtungen Scheinwerfer, Abblendlicht, Fernlicht, Brems-, Schluss- und Parkleuchten etc. • Sichtverhältnisse Scheiben, Rückspiegel, Scheibenwischer etc. • Bereifung/Räder Schäden, Profiltiefe etc. • Fahrgestell und Aufbau Bruch, Riss, Korrosion an tragenden Teilen, Unterfahrschutz, Schwingungsdämpfer, Radlager, Achskörper etc. • Lärmentwicklung und Motorabgase Abgasanlage, Rauch- und Geräuschentwicklung, Abgasverhalten etc. • Ausrüstung/Sonstige Ausstattung Hupe, Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme etc. • Feuersicherheit Kraftstoff-/Gasanlagen, elektrische Leitungen etc. • UMA Prüfungen des Umweltmanagement- und Abgasverhalten (ehemals Abgasuntersuchung) Ölundichtigkeiten ect. Teiluntersuchung Abgas (AU) Über 52,4 Millionen Kraftfahrzeuge (Daten laut KBA) waren am 1. Januar 2013 auf deutschen Straßen zugelassen und es werden immer mehr. Um bei dieser Menge von Kraftfahrzeugen die Umwelt nicht mehr als nötig zu belasten, wurde bereits 1985 die ASU als Urform der heutigen Teiluntersuchung Abgas, in der das Motormanagement- und Abgasreinigungssystem untersucht wird, eingeführt. Seither hat sich viel getan und die Umweltverträglichkeitsuntersuchung wurde ständig weiterentwickelt und an den aktuellen Stand der Technik angepasst.
Die Teiluntersuchung Abgas dient der Überprüfung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen und ist seit dem 1. Januar 2010 fester Bestandteil der Hauptunter-
suchung nach § 29. Dies bedeutet, dass die Teiluntersuchung Abgas gleichzeitig mit der HU von einem Prüfingenieur der FSP durchgeführt werden kann. Ein Nichtbestehen dieser Teiluntersuchung führt auch gleichzeitig zum negativen Abschluss der Hauptuntersuchung. Werden die Teiluntersuchung Abgas und die HU getrennt durchgeführt, ist der Nachweis des Abgasteiles dem Prüfingenieur bei der HU vorzulegen.

Änderungsabnahmen gem. § 19 Abs. 3 StVZO

Die Änderungsabnahme für die Eintragung für Ihr Auto (Räder/Reifen, An- & Umbauten, Tieferlegung, AHK) gibt's bei uns. Bei Fahrzeuganbauten, -umbauten und -änderungen begutachten die FSP-Prüfingenieure die Fahrzeuge und dokumentieren die Veränderungen nach § 19 (3) StVZO in einer Änderungsabnahmebescheinigung. Dazu gehören etwa die Umrüstung auf andere Räder oder Reifen, der Anbau einer Anhängezugvorrichtung sowie Veränderungen am Fahrwerk (z. B. Tieferlegung). Sonderräder, Spoiler, Tieferlegungen, Leistungssteigerungen? Die FSP-Prüfingenieure nehmen unter Berücksichtigung der passenden Prüfzeugnisse die technischen Änderungen an Ihrem Fahrzeug ab. Teilegutachten Falls Sie das passende Teilegutachten/Teilegenehmigung nicht mehr greifbar haben: kein Problem! Die FSP-Zentrale hat Zugriff auf umfangreiche Datenbanken, in denen zahlreiche Bauartgenehmigungen, Teilegutachten und allgemeine Betriebserlaubnisse hinterlegt sind. Zudem kann die FSP im Problemfall auch über den Hersteller die passenden Gutachten für das Kundenfahrzeug besorgen, womit allerdings Zusatzkosten verbunden sind.

Sicherheitsprüfungen (SP) gem. § 29 StVZO

Die FSP-Prüfingenieure sind im Sinne der Verkehrssicherheit tätig und arbeiten im Rahmen ihrer Prüftätigkeit im Namen und auf Rechnung der FSP. Sie setzen u. a. die in § 29 StVZO gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen für Verkehrssicherheitsprüfungen um und handeln damit im hoheitlichen Auftrag. Neben der Hauptuntersuchung (HU) für Zweiräder, PKW, Nutzfahrzeuge und Anhänger steht die Sicherheitsprüfung (SP) für Nutzfahrzeuge, Kraftomnibusse und Anhänger im Mittelpunkt ihrer Arbeit. Durch die Sicherheitsprüfungen (SP) nach § 29 StVZO sind die Ansprüche an die Fahrzeugsicherheit im Transportbereich gestiegen. Die FSP-Prüfingenieure führen Sicherheitsprüfungen nach § 29 StVZO an LKWs, Zugmaschinen, KOM und Anhänger qualifiziert durch.

Oldtimerbegutachtungen gem. § 23 StVZO

FSP-Prüfingenieure sind berechtigt, Oldtimergutachten gemäß § 23 StVZO zur Erlangung einer H-Zulassung durchzuführen. Bei positiver Begutachtung erhält der Halter finanzielle Vorteile durch verminderte Unterhaltskosten bei Nutzung des H-Kennzeichens (pauschale Kfz-Steuer). Die Oldtimerbegutachtung umfasst eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung (gemäß § 29 StVZO) sowie die sachverständige Begutachtung des Pflege-/Erhaltungszustands des Gesamtfahrzeugs und der Originalität seiner Hauptbaugruppen. Zu den relevanten Hauptbaugruppen eines Oldtimers zählen Aufbau/Karosserie, Rahmen/Fahrwerk, Motor/Antrieb, Bremsanlage, Lenkung, Räder/Reifen, elektrische Anlage und der Fahrzeuginnenraum. Die FSP-Prüfingenieure sind dabei in hoheitlichem Auftrag tätig und arbeiten im Namen und für Rechnung der FSP. Sie setzen die in § 23 StVZO und der dazu geltenden Richtlinie vorgeschriebenen Bestimmungen um und dienen damit der Verkehrssicherheit. Wer Fragen zu "seinem Oldtimer" hat, wendet sich bitte direkt an den FSP-Prüfingenieur vor Ort. Dieser kann in allen Punkten weiterhelfen, gerade auch dann, wenn es um die zügige Beibringung von speziellen Unterlagen (Broschüren, Datenblätter, Testberichten usw.) zu ihrem Fahrzeug geht.

Gasanlagenprüfungen gem. § 41a StVZO

Wiederholungsprüfung bei Fälligkeit Der Anteil der gasbetriebenen Kraftfahrzeuge am Gesamtbestand spielte bisher eine eher zu vernachlässigende Rolle. Aus den aktuellen Statistiken des KBA geht allerdings hervor, dass die Anzahl der Gasfahrzeuge stetig steigt. Diese Entwicklung zeigt, dass das Interesse an gasbetriebenen Kraftfahrzeugen zunimmt. Der Grund für diese Entwicklung ist vor allem der reduzierte Mineralölsteuersatz für Erd- und Flüssiggas bis zum Jahr 2019. Die Wiederholungsprüfung umfasst folgende Prüfpunkte: • der Übereinstimmung der Einzelkomponenten mit den zur Gasanlage gehörigen Unterlagen • der Vollständigkeit der Unterlagen • Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage • des Verwendungsbereiches (ob die Gasanlage auch in diesem Fahrzeug verbaut werden darf) • des Zustands der Gasanlage • der vorgeschriebenen Befestigung und Einbaus der Einzelkomponenten • der Dichtheit der Gasanlage Folgende Papiere sind zur GSP mitzubringen: • Fahrzeugpapiere • Unterlagen für die Gasanlage • Benutzerhandbuch • Einbauhandbau Wurde die Wiederholungsprüfung positiv abgeschlossen, wird die Gasanlage bei der Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere eingetragen.

Untersuchungen gem. §§ 41, 42 BOKraft

Die Prüfingenieure der FSP untersuchen auch Fahrzeuge zur Personenbeförderung wie Taxis und Omnibusse nach den Bestimmungen der BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr). Untersuchungen nach §§ 41, 42 (2) bzw. 42 (1) BOKraft Taxen, Mietwagen, Omnibusse und Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen jährlich zur Hauptuntersuchung und Untersuchung nach BOKraft. Hier hilft der FSP-Prüfingenieur gerne.

Ergänzung der Fahrzeugbeschreibung gem. §13 FZV

Sie haben eine Änderung an Ihren Fahrzeug vorgenommen? Dann unterliegen Sie § 13 FZV die Mitteilungspflichten bei Änderungen. Wir sind berechtigt Ihre Daten aufzunehmen und übernehmen gerne die Ergänzung Ihrer Fahrzeugunterlagen. Bei folgenden Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten unterstehen Sie der Mitteilungspflicht zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II: • Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden, • Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, • Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle, • Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, • Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist, • Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast, • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern, • Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen, • Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken, • Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und • Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.

Mängelkarte gem. §5(3) FZV

Mängelkarte nach Problemen im Alltag Haben Sie eine Mängelkarte von der Polizei erhalten? Haben Sie eine Aufforderung von der Straßenverkehrsbehörde erhalten, Ihr Fahrzeug auf Vorschriftsmäßigkeit untersuchen zu lassen? Wenn Sie eine sogenannte Mängelkarte von der Polizei bekommen haben, sollten Sie unverzüglich die darauf beschriebenen Mängel an Ihrem Fahrzeug beseitigen lassen. Die Abstellung dieser muss durch die auf der Karte angekreuzte Person/Institution bestätigt werden. Die Mängelkarte ist der zuständigen Polizeidienststelle in der angegebenen Frist zurückzusenden. Sollte dies nicht geschehen, gibt die Polizei eine Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) weiter. Auf Grundlage des § 5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) wird die Zulassungsstelle einschreiten und eine Überprüfung oder Vorführung des Fahrzeugs anordnen, oder den Betrieb des Fahrzeugs untersagen. Das gleiche kann geschehen, wenn das Fahrzeug nach einem Unfallschaden nicht mehr verkehrssicher ist. Der § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der § 17 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung StVZO befassen sich mit der Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen. Der § 5 FZV gilt für die zulassungspflichtigen Fahrzeuge, der § 17 StVZO für die nicht zulassungspflichtigen Fahrzeuge. Sollten Sie zu solch einer Untersuchung durch die Zulassungsbehörde aufgefordert werden, steht Ihnen einer unsere Prüfingenieure gerne mit Sympathie und Sachverstand zur Seite.